Vormundschaftliche Massnahmen für Erwachsene

 

Organe und Ziel

Die vormundschaftlichen Organe sind:

  • die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde als vormundschaftliche Behörden sowie
  • der Vormund, Beirat oder Beistand.

Vormundschaftliche Hilfestellungen sind rechtlich abgesicherte Hilfen oder Dienstleistungen des Staates. Die Hilfestellungen werden von Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen oder Privatpersonen erbracht. Im Gegensatz zu früher, als der Hintergrund der vormundschaftlichen Mandate noch mehr von Disziplinierung, Zwang und Versorgung geprägt war, stehen heute Begriffe wie Vertretung, Stützung und Steigerung von Selbstverantwortung und Selbständigkeit und Hilfe zur Selbsthilfe im Mittelpunkt. Aus diesem Grund werden heute weniger oft und auch weniger schnell vormundschaftliche Massnahmen getroffen. Die Vormundschaftsbehörde sollte erst eingreifen, wenn private Hilfestellungen nicht bestehen oder nicht genügen. Zudem muss die Verhältnismässigkeit gewährleistet sein. D. h. die vormundschaftliche Massnahme sollte nur so stark sein als unbedingt notwendig ist.


Die Beiratschaft 

  • ZGB 395 I Mitwirkungsbeiratschaft
  • ZGB 395 II Verwaltungsbeiratschaft
  • ZGB 395 I + II kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft

Handlungsfähigkeit: Beschränkung der Handlungsfähigkeit

Errichtung: Regierungsstatthalter auf Antrag der Vormundschaftsbehörde 

Eine Beiratschaft wird angeordnet, wenn zum Schutze der Vermögensinteressen einer Person eine Beschränkung von deren Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, aber die Erfordernisse für eine Bevormundung nicht voll gegeben sind. Bei der Mitwirkungsbeiratschaft ist die verbeiratete Person in ihrer Handlungsfähigkeit in der Weise beschränkt, dass sie eine Anzahl von Rechtsgeschäften, die in Art. 395 Abs.1 Ziff.1-9 ZGB aufgezählt sind, nur unter Mitwirkung des Beirats/der Beirätin rechtsgültig tätigen kann. Die Verwaltungsbeiratschaft besteht darin, dass das Vermögen durch den Beirat/die Beirätin verwaltet wird, während die verheiratete Person über die Vermögenserträge und das Erwerbseinkommen verfügen kann (Art. 395 Abs. 2 ZGB). Oft werden Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft miteinander kombiniert. Die Beiratschaft wird auf Antrag der Vormundschaftskommission vom Regierungsstatthalter oder, wenn sich die betroffene Person widersetzt, vom Zivilamtsgericht verfügt. Nach der Verfügung ernennt die Vormundschaftsbehörde den Beirat/die Beirätin. Beiratschaften werden publiziert.

 

Überblick Massnahmen

 

Die Beistandschaft

  • ZGB 392 Vertretungsbeistandschaft zur Behandlung einzelner Geschäfte.
  • ZGB 393 Verwaltungsbeistandschaft zur Verwaltung eines Vermögens.
  • ZGB 394 Beistandschaft auf eigenes Begehren: Vermögensverwaltung und/oder persönliche Betreuung

Handlungsfähigkeit: keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit.

Errichtung: Durch die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des/der zu Verbeiständenden.

Die Beistandschaft ist die leichteste Form der vormundschaftlichen Hilfestellungen. Ihre Wirkungen sind nicht immer gleich, sondern hängen vom Grund, welche eine Beistandschaft erforderten, ab und werden nach Absprache mit den betroffenen Personen der jeweiligen Situation angepasst. Die Beistandschaften werden von der Vormundschaftskommission beschlossen und in der Regel nicht publiziert. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person wird nicht beeinträchtigt, vor allem besitzt sie weiterhin die volle Vertrags- und Prozessfähigkeit. Auch wenn ihr Vermögen vormundschaftlich verwaltet wird, kann sie finanzielle Verpflichtungen eingehen. Die verbeiständete Person behält ihr Stimm- und Wahlrecht. Sie kann einen eigenen Wohnsitz begründen. Im Rahmen der vormundschaftlichen Hilfestellungen bei Erwachsenen werden drei Formen unterschieden:

1.
Die Vertretungsbeistandschaft ist eine punktuelle, befristete Hilfestellung für bestimmte persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten. Die Anordnungsgründe sind im Art. 392 ZGB aufgeführt. Nach Erledigung des bestimmten Geschäfts wird die Beistandschaft wieder aufgehoben.

2.
Eine Verwaltungsbeistandschaft ist anzuordnen, wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt. Die Gründe hierzu sind hauptsächlich in Art. 393 ZGB genannt. Der Beistand/die Beiständin hat sich auf die Verwaltung des Vermögens zu beschränken. Verfügungen, die darüber hinausgehen, darf er/sie nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Vormundschaftsbehörde vornehmen.

3.1
Beistandschaft gemäss Art. 392/393 ZGB (kombinierte Beistandschaft). Diese Hilfestellung betrifft vorwiegend Betagte, geistig Behinderte und urteilsunfähige Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten selber zu erledigen. Der Beistand/die Beiständin übernimmt die Aufgabe, die finanziellen Sachen zu ordnen und die verbeiständete Person persönlich zu betreuen, oft in Zusammenarbeit mit Heim und diversen sozialen Beratungsstellen.

3.2
Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB. Eine Beistandschaft auf eigenes Begehren wird errichtet, wenn eine urteilsfähige Person selbst darum ersucht, weil sie Beistand, Hilfe und Betreuung zur Erledigung ihrer persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten braucht oder wenn sie mit dieser von der Vormundschaftsverwaltung vorgeschlagenen Hilfestellung einverstanden ist. Je nach der vorliegenden Situation und in Absprache mit der betroffenen Person wird die Beistandschaft mit Einkommens- und/oder Vermögensverwaltung errichtet.


Die Vormundschaft

  • ZGB 369 Geistesschwäche und Geisteskrankheit
  • ZGB 370 Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft
  • ZGB 371 Freiheitsstrafe
  • ZGB 372 auf eigenes Begehren

Handlungsfähigkeit: Entzug der Handlungsfähigkeit

Errichtung: Regierungsstatthalter auf Antrag der Vormundschaftsbehörde

Die Vormundschaft ist der umfassendste vormundschaftliche Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Sie führt zum Entzug der Handlungsfähigkeit und wird publiziert. Für das Abschliessen von Verträgen und grösseren Käufen ist die bevormundete Person den Minderjährigen gleichgestellt. Für die Entmündigung (Bevormundung) muss ein bestimmtes Verfahren eingehalten werden, das den Betroffenen volle Möglichkeit bietet, ihren Standpunkt zu vertreten. Keine urteilsfähige Person darf entmündigt werden, ohne dass ihr Gelegenheit geboten wird, sich zur Sache persönlich zu äussern und das Nötige zu ihrer Verteidigung vorzubringen (rechtliches Gehör). Bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche ist ein psychiatrisches Gutachten Voraussetzung zur Entmündigung. Die Vormundschaftskommission stellt Antrag an den Regierungsstatthalter. Die Entmündigung wird von diesem und, wenn die betroffene Person nicht einverstanden ist, vom Zivilamtsgericht verfügt. Nach der Verfügung ernennt die Vormundschaftsbehörde den Vormund/die Vormündin.

 

Füsorgerische Freiheitsentziehung

Fürsorgerische Freiheitsentziehung bedeutet: Behördliche Unterbringung oder Zurückbehaltung einer geisteskranken, geistesschwachen, suchtkranken oder schwer verwahrlosten Person in einer geeigneten Institution - ohne oder gegen ihren Willen. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) ist neben der Entmündigung die einschneidenste vormundschaftliche Massnahme. Sie darf grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn die nötige persönliche Betreuung und Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann und die Hilfestellung im Interesse und zum Schutze der betroffenen Person notwendig ist. Die Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung sind im Vormundschaftsrecht in den Art. 397 a-f ZGB und im Gesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge vom 22.11.89 geregelt.


Die Führung eines vormundschaftlichen Mandates

Die unten angeführte Liste soll einen kurzen Ueberblick über die vielfältigen und zum Teil aufwendigen Aufgaben bei der Führung eines vormundschaftlichen Mandates vermitteln. Die Aufgaben werden je nach Person der Situation angepasst wahrgenommen.

Persönliche Betreuung, Verwaltungsaufgaben und Gesetzliche Vertretung

  • Beistand, Schutz, Hilfe
  • Kennenlernen
  • Individuelle, der Situation angepasste Hilfe
  • Gefühle ernst nehmen, Verständnis zeigen
  • Vertrauensverhältnis schaffen
  • Eigeninitiative, Selbstkräfte berücksichtigen
  • gemeinsame Planung und Zielsetzung
  • Wünsche, Ansichten, Gewohnheiten einbeziehen
  • Selbstbestimmungsrecht respektieren
  • Freiraum zur Selbständigkeit lassen
  • Toleranz und Offenheit auch beim Grenzen setzen
  • Ziele sind Stützung und Entlastung
  • führen zu Selbständigkeit, bis zur Aufhebung der Hilfestellung

Verwaltungsaufgaben

  • Vermögens- und / oder Liegenschaftsverwaltung
  • Mithilfe bei Budget, Zahlungen (Überwachung, Kontrolle, Beratung)
  • Lohn- Rentenverwaltung
  • Versicherungsleistungen oder Zuschuss, Fürsorgeleistungen beantragen
  • Versicherungsschutz überwachen
  • Steuerangelegenheiten (Steuererlass, Steuererklärung usw.) überwachen, erledigen
  • Arbeit/Unterkunft (Mithilfe bei Suche, Abklärung, Vorstellung)
  • Schuldensanierung (Mithilfe bei Budget, Abzahlungsplan, Konkurs)
  • Wohnungsauflösung (Organisation, Planung)
  • Ambulante und stationäre Hilfen beantragen, koordinieren
  • Vermittlung von Sachhilfen, Beratungsstellen
  • Todesfallregelung


Gesetzliche Vertretung

  • Betreute Person nach Absprache und allfälliger Zustimmung der Vormundschaftsbehörde in rechtlichen Angelegenheiten vertreten und deren Interessen wahren
  • bei der Vormundschaftsbehörde Zustimmung zu genehmigungspflichtigen Geschäften/ Rechtshandlungen einhohlen wie z.B. Konkurs, Abschluss Lebensversicherung, Aufnahme/Gewährung von Darlehen, Kauf/Verkauf Liegenschaften, Erbteilungsverträge
  • je nach Hilfestellung (Beistandschaft oder Vormundschaft, ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung zu Verträgen, wie Mietvertrag, Kaufvertrag gewähren
  • Unvorteilhafte Verträge in Absprache mit der betreuten Person rückgängig machen
  • Rechtsvorschlag bei Betreibungen machen

 

Pflichten

  • Amtsführung/Buchführung: gemäss den Bestimmungen des Vormundschaftsrechtes.
  • Amtsdauer: Zwei Jahre.
  • Inventar: Aufnahme eines Inventares, das eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse der betreuten Person ermöglicht.
  • Bericht und Rechnung: Alle zwei Jahre ist ein Bericht und eine Rechnung, die Auskunft über die vergangenen zwei Jahre geben, der Vormundschaftsbehörde vorzulegen.
  • Gebühren: Kosten für Bericht- und Abrechnungskontrolle werden von der Gemeinde und dem Regierungsstatthalter erhoben und den Betreuern zulasten der betreuten Personen zugestellt.
  • Verantwortlichkeit: Die BetreuerInnen und die Vormundschaftsbehörde sind zu einer sorgfältigen Amtsführung verpflichtet und haften gegenüber den betreuten Personen für allen Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig stiften.
 
 

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