Sozialhilfe
Kontaktinformationen
Sozialabteilung
Sozialhilfe
Neue Bahnhofstrasse 4
3110 Münsingen
Tel. 031 724 51 40
Fax 031 724 51 05
E-Mail sozialdienste@muensingen.ch (sozialdienste@muensingen.ch)
Aufgaben der individuellen Sozialhilfe
- Behördliche Bearbeitung und Entscheid von Aufträgen zu Sozialhilfeleistungen
- Abklärung und Beratung durch Sozialberatung
- Inkassowesen
- Sozialhilfe
Was ist Sozialhilfe?
Ziel der Sozialhilfe ist es, in Zusammenarbeit mit Ihnen die Ursachen der Schwierigkeiten zu beheben. Unsere Grundhaltung ist "Hilfe zur Selbsthilfe". Diese soll Ihrer persönlichen und finanziellen Situation entsprechen und Ihre Eigenständigkeit fördern. Deshalb erhalten Sie bei uns nebst finanzieller Hilfe auch:
- Beratung in persönlichen, sozialen, rechtlichen und finanziellen Fragen
- Information über die Hilfsangebote anderer sozialer Institutionen
- Vermittlung dieser Hilfsangebote
Des weiteren richten wir bei finanziellen Notlagen Geldhilfen an in der Gemeinde Münsingen wohnhafte Menschen aus. Sie werden durch diplomierte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter HFS kostenlos beraten. Wir stehen unter Schweigepflicht und werden Ihre Angaben vertraulich behandeln. Sie haben ein Akteneinsichtsrecht.
Wieviel Geld bekomme ich?
Die Höhe der finanziellen Hilfe hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Unsere Ansätze orientieren sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Im konkreten Einzelfall kann die Unterstützung von unseren Sozialhilfeansätzen abweichen.
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben Sie, wenn Ihre Einkommen ungenügend oder erschöpft sind. Gemeinsam mit Ihnen klären wir deshalb ab, ob zum Beispiel Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen bestehen. Bei der Geltendmachung helfen wir Ihnen. Während der Abklärungszeit bevorschussen wir Ihren Lebensbedarf nach unseren Richtlinien. Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Steuern und keine Schulden.
Um Sozialhilfe zu erhalten, sind Sie verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und mit Ihrer Sozialarbeiterin oder Ihrem Sozialarbeiter zusammenzuarbeiten. Diese haben Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht.
Sie müssen Ihre Notlage dokumentieren. Dazu benötigen wir schriftliche Unterlagen, welche Ihre finanzielle Situation aufzeigen (Lohnabrechnung, Mietvertrag, Krankenkassenausweis, Unterhaltsvertrag usw.).
Sozialhilfeansätze
Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltgrösse pro Monat:
1 Person: CHF 977.-
2 Personen: CHF 1'495.-
3 Personen: CHF 1'818.-
4 Personen: CHF 2'090.-
5 Personen: CHF 2'364.-
6 Personen: CHF 2'638.-
7 Personen: CHF 2'912.-
Der Unterhaltsbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen für:
- Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
- Bekleidung und Schuhe
- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas, etc.) ohne Wohnnebenkosten
- Laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren
- Kleine Haushaltgegenstände
- Gesundheitspflege (z. B. selbstgekaufte Stärkungsmittel oder Medikamente) ohne Selbstbehalte und Franchisen
- Verkehrsauslagen (inkl. Halbtaxabo, Bäreabi, Unterhalt Velo/Mofa)
- Nachrichtenübermittlung (z. B. Telefon, Postporti)
- Unterhaltung und Bildung (z. B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
- Körperpflege (z. B. Coiffeur, Toilettenartikel)
- persönliche Ausstattung (z. B. Schreibmaterial, Rucksack)
- Auswärts eingenommene Getränke
- Hausrat- und Haftpflichtversicherung
- Uebriges (z. B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc.)
- Zusätzlich werden die Wohnungsmiete, je nach Höhe die effektiven Mietzinse oder Anteile davon und die Mietnebenkosten übernommen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch. Höhe, Form und Häufigkeit der Sozialhilfe werden individuell festgesetzt.
Krankenkasse
Finanziert wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG für ambulante Behandlung und Spital allgemeine Abteilung im Wohnkanton.
Muss ich die Sozialhilfeleistungen zurückzahlen?
Sozialhilfeleistungen sind nach dem Sozialhilfegesetz ab dem 18. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbar. Rückzahlungspflichtig werden Sie in jedem Fall, wenn Sie Unterstützungsbeiträge aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben oder zu Vermögen gekommen sind. Eine Rückerstattungspflicht besteht auf gewährten Vorschussleistungen, z. B. Renten und Taggelder der Invalidenversicherung oder Arbeitslosenleistungen. Rückforderungen sind direkt durch die Sozialhilfe beim Versicherer möglich.
Ist meine Verwandtschaft unterstützungspflichtig?
Das Zivilgesetzbuch sieht Verwandtenbeiträge zwischen Kindern-Eltern-Grosseltern vor. Wenn Ihre Eltern oder Kinder in guten finanziellen Verhältnissen leben, werden wir Verwandtenbeiträge prüfen. Dies geschieht in Absprache mit Ihnen.
Wie kann ich mich beschweren?
Wenn Sie mit Entscheiden oder der Arbeitsweise der MitarbeiterInnen des Sozialdienstes nicht einverstanden sind, können Sie ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter verlangen. Führt auch dieses zu keinem für Sie befriedigenden Resultat, haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Entscheid. Diese Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Darin steht, wie Sie gegen den Entscheid Einsprache machen können.






